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Artikel 227-22 des Strafgesetzbuches: Die Förderung oder der Versuch der Förderung der Verderbnis eines Minderjährigen wird mit fünf Jahren Haft und einer Geldstrafe von 75.000 Euro bestraft. Diese Strafen werden auf sieben Jahre Haft und eine Geldstrafe von 100.000 Euro erhöht, wenn der Minderjährige durch die Nutzung eines elektronischen Kommunikationsnetzes für die Verbreitung von Nachrichten an ein nicht bestimmtes Publikum mit dem Täter in Kontakt gebracht wurde, oder wenn die Taten in Bildungs- oder Erziehungseinrichtungen oder auf den Geländen der Verwaltung sowie beim Ein- oder Ausgang der Schüler oder der Öffentlichkeit oder in unmittelbarer Nähe dieser Einrichtungen oder Gelände begangen wurden. Dieselben Strafen gelten insbesondere für das von einem Erwachsenen begangene Vergehen, Treffen zu organisieren, die sexuelle Darbietungen oder Beziehungen beinhalten, an denen ein Minderjähriger teilnimmt oder bei denen er anwesend ist, oder wissentlich an solchen Treffen teilzunehmen. Die Strafen werden auf zehn Jahre Haft und eine Geldstrafe von 1.000.000 Euro erhöht, wenn die Taten in einer organisierten Bande oder gegen einen Minderjährigen unter fünfzehn Jahren begangen wurden.

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